1. Die Beschwerde (samt allfälligem Wiederaufnahmegesuch) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 22 - von Fr. 349.00, gesamthaft Fr. 3'349.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Regierungsrat den Gemeinderat Q. das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) Mitteilung an: das BVU, Abteilung für Baubewilligungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten