Es bestand für die Vorinstanz kein Grund, davon abzuweichen und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die vorliegende Beschwerde (samt allfälligem Wiederaufnahmegesuch) ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (zum Umfang des Nichteintretens siehe die Ausführungen in Erw. I/2–6 vorne). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind schon in Anwendung von § 29 VRPG mangels anwaltlicher Vertretung der Parteien keine zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: