den Rückbau dieser und weiterer baulicher Massnahmen an den Gebäuden Nrn. aaa und bbb und in deren Umgebung hat die Vorinstanz zu Recht nicht beanstandet. Es ist der Vorinstanz weder eine fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzuwerfen, noch ein sich (auf das Ergebnis niederschlagender) Rechtanwendungsfehler unterlaufen. Die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten nach Massgabe des in § 31 Abs. 2 VRPG verankerten Unterliegerprinzips ist ebenfalls korrekt. Es bestand für die Vorinstanz kein Grund, davon abzuweichen und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.