betreibt, vergleichbar. Abgesehen davon kann die Beschwerdeführerin bereits aus den in Erw. 3.2 vorne dargelegten Gründen nicht von der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG und Art. 41/42 RPV profitieren, weshalb sich die Frage nach der Wesensgleichheit in ihrem Fall gar nicht stellt.