Das äussere Erscheinungsbild der Gebäude Nrn. aaa und bbb mag durch die Pferdehaltung nicht erheblich verändert worden sein, die Zweckbestimmung, welche ebenfalls zum Identitätsbegriff bzw. zur nach Art. 24c RPG und Art. 42 RPV erforderlichen Wesensgleichheit gehört (vgl. dazu MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 27), indessen schon. Ein Betrieb, der sein Einkommen weit überwiegend aus der Haltung von Pensionspferden und gewerblichen Aktivitäten rund um das Pferd erzielt, ist nicht mit einem herkömmlichen Landwirtschaftsbetrieb, der hauptsächlich Viehhaltung und/oder Ackerbau - 21 -