Es handelt sich denn auch um einen Entscheid des von der Beschwerdeführerin viel zitierten Gesetzgebers, die gewerbliche Pferdehaltung von Nichtlandwirten in der Landwirtschaftszone nicht zuzulassen, nicht etwa der von der Beschwerdeführerin kritisierten Exekutive und der Gerichte. Pferdehaltungsbetriebe in der Landwirtschaftszone tragen nichts zur Versorgungssicherheit bei und erhöhen lediglich den Preisdruck auf landwirtschaftliche Grundstücke, die primär der landwirtschaftlichen (Futter- und Lebensmittel-)Produktion dienen sollen.