Gebäudes Nr. aaa; fünfte Pferdebox im Gebäude Nr. bbb; Wohnwagenabstellplatz K auf der Nordostseite der Liegenschaft) kein öffentliches Interesse besteht, welches ihr privates Interesse an der Beibehaltung der fraglichen Bauten und Anlagen überwiegt. Sie stellt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Einhaltung der baulichen Ordnung und Wahrung des Trennungsgrundsatzes) hauptsächlich mit der Begründung in Abrede, dass die streitgegenständlichen Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung nicht rechtswidrig seien, was in den vorstehenden Erwägungen bereits widerlegt wurde. Wäre dem tatsächlich so, stünde auch keine Wiederherstellung zur Debatte.