6. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Recht- und Verhältnismässigkeit der von der Abteilung für Baubewilligungen in der Verfügung vom 12. Februar 2021 angeordneten Wiederherstellungs- bzw. Rückbaumassnahmen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auseinander. Stattdessen beschränkt sie sich auch im Zusammenhang mit diesen Wiederherstellungsmassnahmen auf die Wiederholung dessen, dass die Umnutzung von bestehenden Bauten und Anlagen auf dem Hof S. für alle Arten der Pferdehaltung legal sei (Beschwerde, S. 7 f.), ohne konkret zu argumentieren, dass und aus welchen Gründen an der Beseitigung der nicht bewilligungsfähigen baulichen Massnahmen (vier Pferdeboxen, Po-