Ohnehin vermag aber ein Scheidungsurteil nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschte Bindungswirkung zu entfalten, weil nicht Zivilgerichte, sondern eben Baubehörden über die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach Massgabe des Raumplanungs- und Baurechts entscheiden und insoweit nicht an die Feststellungen in einem Scheidungsurteil und dessen Folgen gebunden sind. Insofern stellt ein Scheidungsurteil von vornherein keine Vertrauensgrundlage für die raum- planungs- und baurechtliche Beurteilung von Tätigkeiten (ausserhalb der Bauzone) dar.