Der Scheidungsrichter darf somit auf die von den Parteien genannten Erwerbsmöglichkeiten abstellen, ohne diesbezüglich eigene Nachforschungen tätigen zu müssen. Ohnehin vermag aber ein Scheidungsurteil nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschte Bindungswirkung zu entfalten, weil nicht Zivilgerichte, sondern eben Baubehörden über die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach Massgabe des Raumplanungs- und Baurechts entscheiden und insoweit nicht an die Feststellungen in einem Scheidungsurteil und dessen Folgen gebunden sind.