Letztlich wäre es auch an der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvertretung im Scheidungsverfahren gewesen, abzuklären, ob sie die Tätigkeit, für die ihr im Scheidungsurteil ein Einkommen angerechnet wurde, überhaupt ausüben darf. Diese Abklärung obliegt nicht dem Scheidungsrichter, der den Sachverhalt im Bereich des nachehelichen Unterhalts nicht von Amtes wegen feststellt; es gilt der Verhandlungsgrundsatz (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO). Der Scheidungsrichter darf somit auf die von den Parteien genannten Erwerbsmöglichkeiten abstellen, ohne diesbezüglich eigene Nachforschungen tätigen zu müssen.