RPG (für nicht landwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone) schon aus diesem Grund nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Weil sie zudem auch keinen kleineren landwirtschaftlichen Betrieb (unterhalb der Gewerbegrenze) führt (vgl. dazu die Ausführungen in Erw. 2.2 vorne), ist ihr auch die Haltung von Pensionspferden verwehrt. Sie darf nach wie vor nur eigene Pferde und davon maximal vier an der Zahl (hobbymässig im Sinne von Art. 24e RPG) halten. Die Berufung auf Art. 37a RPG hilft ihr dabei einmal - 19 -