4. Ebenfalls nicht bewilligt werden kann die Erteilung von Reitunterricht aus den bereits in Erw. 1.2 vorne dargelegten Gründen, also deshalb, weil die Beschwerdeführerin unstreitig kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB (über der Gewerbegrenze von einer Standardarbeitskraft) führt und daher die für die Erteilung von Reitunterricht als gewerbliche Tätigkeit erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG (für nicht landwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzone) schon aus diesem Grund nicht für sich in Anspruch nehmen kann.