Dusche und Toiletten]; ca. 19 m2 übersteigende Fläche des Verbundsteinplatzes an der nordöstlichen Ecke des Wohnhausteils: Verfahrensinhalte Teile von I und L) stellt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr zur Disposition, genauso wenig wie den Wohnwagenabstellplatz K oder die fünfte Pferdebox im Gebäude Nr. bbb.