Die im Grundrissplan vom 26. April 2012 (BVUAFB.12.1934) eingezeichneten Wände (samt Innenwänden) könnten zwar, falls für die betreffende Raumaufteilung eine Baubewilligung vorliegen sollte, aufgrund der Besitzstandsgarantie (auch der Bestandesgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) bestehen bleiben, aber eine Nutzung des Stalls für die Pferde- oder Ponyhaltung samt dafür vorgenommenen Ausbaumassnahmen ist unter keiner Ausnahmebestimmung nach den Art. 24 ff. RPG bewilligungsfähig. Auch dabei würde es sich um eine Zweckänderung handeln, die durch Art. 24c RPG und Art.