Einbau von Garagen und erfasste diesen Stall nicht). Ein Stall war an dieser Stelle (südwestliche Ecke) vorbestehend und es ist davon auszugehen, dass darin einst eine landwirtschaftliche Nutzung (Tierhaltung) bewilligt wurde. Deshalb braucht entgegen der Annahme der Vorinstanz auch keine (nicht existente) rechtskräftige Bewilligung für die Nutzung dieses Stalls (für die zonenfremde Pferdehaltung) widerrufen zu werden. Die im Grundrissplan vom 26. April 2012 (BVUAFB.12.1934) eingezeichneten Wände (samt Innenwänden) könnten zwar, falls für die betreffende Raumaufteilung eine Baubewilligung vorliegen sollte, aufgrund der Besitzstandsgarantie (auch der Bestandesgarantie nach Art.