RPG und Art. 41/42 RPV – wie erwähnt – ohnehin schon daran, dass allfällige schon vor 1972 in diesem Gebäude eingebaute Pferdeboxen nie für eine landwirtschaftsfremde Pferdehaltung bewilligt wurden und eine dahingehende Zweckänderung (zufolge des im Jahr 2013 bewilligten Ausbaus der Wohnnutzung in den Ökonomieteil des Gebäudes Nr. aaa mit Ausschöpfung der Erweiterungsreserven) nicht von der erweiterten Besitzstandsgarantie gedeckt ist.