Es wurde nämlich beim darin erwähnten Augenschein vom 17. November 2011 ausgiebig darüber diskutiert, ob sich dieses Gebäude für die Pferdehaltung eignet, was die Abteilung für Baubewilligungen unter Hinweis auf die Möglichkeit der Erstellung eines Auslaufs auf der Südseite des Gebäudes bejahte, während die Beschwerdeführerin eine Pferdehaltung im Gebäude Nr. bbb bevorzugte. Vor diesem Hintergrund ist undenkbar und mit der Vorinstanz zu verneinen, dass im Gebäude Nr. aaa ununterbrochen Pferde gehalten wurden. Abgesehen davon scheitert eine Bewilligung der vier Pferdeboxen gestützt auf Art. 24c RPG und Art.