Und in einem Schreiben an die Gemeinde Q. vom 20. September 2011 hielt die Beschwerdeführerin selbst fest, dass sich das Gebäude Nr. aaa mangels Gelegenheit zu einem direkten Auslauf (auf der Westseite) und zu niedriger Stallhöhe nicht für die Pferdehaltung eigne. Schliesslich ist aus der Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen vom 29. November 2011 zum Anfragegesuch ersichtlich, dass im Gebäude Nr. aaa im fraglichen Zeitpunkt keine Pferdehaltung stattfand.