S. 18). Diese Erweiterungsreserven wurden jedoch gemäss den Feststellungen der Abteilung für Baubewilligungen in der rechtskräftigen Zustimmungsverfügung vom 4. Februar 2013 im Baubewilligungsverfahren BVUAFB.12.1934 schon mit den damals bewilligten Erweiterungen der Wohnnutzung in den Ökonomieteil des Gebäudes Nr. aaa vollständig ausgeschöpft. Für eine Pferdehaltung im Gebäude Nr. aaa bleibt daher unter dem Titel der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG und Art. 41/42 RPV von vornherein kein Raum, und zwar ungeachtet dessen, ob in diesem Gebäude (seit 1978 oder noch länger) ununterbrochen Pferde gehalten wurden. - 17 -