24c N 15). Und selbst wenn der Einbau von Pferdeboxen vor der Betriebsaufgabe durch den Vater der Beschwerdeführerin (im Jahr 1984) bewilligt worden wäre, würde sich eine solche Bewilligung auf eine landwirtschaftliche Pferdehaltung beziehen, nicht auf eine zonenfremde Pferdehaltung einer Nichtlandwirtin, womit für bewilligte Boxen der landwirtschaftlichen Pferdehaltung auf jeden Fall eine erst nach dem 1. Juli 1972 erfolgte Zweckänderung anzunehmen wäre, denn die hobbymässige Pferdehaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung und ist an allfällige Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 42 Abs. 3 RPV anzurechnen (vgl. Wegleitung Pferd und Raumplanung, S. 18).