Solche Abweichungen von den eingereichten Plänen wären beim Augenschein vom 17. November 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt worden. Es scheint denn auch keine älteren Baubewilligungsakten zu geben, aus denen hervorginge, dass der Einbau von Pferdeboxen in das Gebäude Nr. aaa überhaupt jemals und obendrein schon vor dem 1. Juli 1972 bewilligt worden wäre und daher für sich genommen (nicht als Teil des Gebäudes Nr. aaa) von der Besitzstandsgarantie in Art. 24c RPG und Art. 41/42 RPV profitieren könnte. Bauten, die gar nicht rechtmässig bestehen, weil sie ohne Bewilligung erstellt oder geändert worden sind, fallen nicht unter Art. 24c RPG (MUGGLI, a.a.