wurde (vom Vater der Beschwerdeführerin, der sich als Landwirt betätigte). Das gilt auch für eine allfällige Pferdehaltung im Gebäude Nr. aaa, die damals bereits stattgefunden haben soll, wobei die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde ans Verwaltungsgericht an anderer Stelle auch von einer (sukzessiv ausgebauten) Pferdehaltung ab 1978 spricht (Beschwerde, S. 11 unten), was nicht zu ihrer Darstellung andernorts passt, die vier Pferdeboxen im Gebäude Nr. aaa seien bereits vor 1972 eingebaut worden (Beschwerde, S. 4). Effektiv ist in hohem Masse fraglich, ob die vier Pferdeboxen im Gebäude Nr. aaa schon seit über 50 Jahren Bestand haben.