zung könne nicht gestützt auf die Besitzstandsgarantie wiederaufgenommen werden. Die Besitzstandsgarantie schütze ohnehin nicht die Nutzung einer Baute oder Anlage als solche, sondern nur die für die bewilligte Nutzung getätigte Investition. Auf dem Hof S. habe keine ununterbrochene Pferdehaltung stattgefunden. Im Jahr 1989 habe die Beschwerdeführerin ihre Pferdehaltung auf den Hof D. ihres damaligen Ehemannes verlegt und sie sei mit ihren Pferden erst in den Jahren 2012/13 auf den Hof S. zurückgekehrt. Durch diesen Unterbruch sei die Möglichkeit zur rechtswidrig gewordenen Nutzung des Ponystalls untergegangen.