Zudem falle auch hier ins Gewicht, dass der Beschwerdeführerin mit dem Entscheid vom 25. Februar 2013 nie mehr als die Haltung von vier Pferden bewilligt worden sei. Deshalb sei mit diesem Entscheid kein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Haltung eines weiteren Pferds im Gebäude Nr. aaa geschaffen worden. Gestützt auf die Besitzstandsgarantie in Art. 24c RPG und Art. 41/42 RPV dürfe eine ursprünglich rechtmässige, widerrechtlich gewordene Nutzung nur dann im bisherigen Umfang fortgesetzt werden, wenn daran ein ununterbrochenes Interesse bestehe. Ein Anspruch auf Nutzungsänderung bestehe jedoch nicht und eine einmal aufgegebene, nach neuem Recht nicht mehr zulässige Nut-