Zum Ponystall im Gebäude Nr. aaa führte die Vorinstanz aus, dass dieser in den Grundrissplänen des Baugesuchs aus dem Jahr 2012 zwar als Stall ausgewiesen und damit am 25. Februar 2013 mitbewilligt worden sei. Indessen könne diese rechtskräftige Bewilligung nach Massgabe von § 37 VRPG und den vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zum Widerruf von rechtskräftigen Verfügungen widerrufen werden, weil das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung im vorliegenden Fall höher einzustufen sei als das Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, zumal es beim Verbot der zonenwidrigen Pferdehaltung um grundlegende raumplanerische Anliegen gehe.