Das vor dem 1. Juli 1972 errichtete Gebäude Nr. aaa mit Wohnhaus- und Ökonomieteil – so die Vorinstanz – falle unter die erweiterte Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG und Art. 42/42 RPV (was für das alleinstehende Ökonomiegebäude Nr. bbb demgegenüber nicht gilt [Art. 41 Abs. 2 RPV]). Der Darstellung der Beschwerdeführerin, die vier Pferdeboxen im Gebäude Nr. aaa seien ebenfalls schon vor 1970 erstellt worden