Auf Art. 24e RPG (Hobbymässige Tierhaltung) kann sich die Beschwerdeführerin gemäss Vorinstanz von vornherein nicht stützen, weil sie im Gebäude Nr. bbb bereits über die für eine hobbymässige Haltung von maximal vier Pferden benötigten vier Boxen verfügt. Mehr als diese beschränkte Anzahl eigener Pferde darf die Beschwerdeführerin unter dem Titel der hobbymässigen Tierhaltung nach Art. 24e RPG nicht halten, weshalb sie im Gebäude Nr. aaa keine zusätzlichen Unterstellungsmöglichkeiten braucht. Die (gewerbliche) Haltung von Pensionspferden verträgt sich ohnehin nicht mit dieser Ausnahmebestimmung (Wegleitung Pferd und Raumplanung, S. 15).