Einer ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG sind diese baulichen Massnahmen und Nutzungen mangels Zonenkonformität der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone nach zutreffender Sichtweise der Vorinstanz nicht zugänglich. Die Vorinstanz prüfte deshalb, ob eine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG in Betracht fällt.