3. 3.1. Ohne das Vorliegen eines von der Beschwerdeführerin geführten landwirtschaftlichen Betriebs kann ihre gewerbsmässige Pferdehaltung auf der Parzelle Nr. ccc Q. bzw. in den dort bestehenden Gebäuden Nrn. aaa und bbb weiterhin nicht als in der Landwirtschaftszone zonenkonform beurteilt werden, was auch Einfluss auf die Beurteilung ihres aktuellen Baugesuchs für den Einbau oder die Beibehaltung von vier Pferdeboxen und einen Ponystall im Gebäude Nr. aaa (Verfahrensinhalte G und H) hat. Einer ordentlichen Baubewilligung nach Art.