Dass sich der Sachverhalt oder die Rechtslage seit den früheren, rechtskräftig erledigten Baugesuchen sonst wie in relevanter Weise verändert hätten, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Insbesondere gilt die Haltung von Sport- und Freizeitpferden nach wie vor nicht als landwirtschaftliche Produktion im Sinne von Art. 16a RPG, woran nichts ändert, dass die Pferdehaltung bei der SAK-Berechnung berücksichtigt wird, wenn es um die Beurteilung dessen geht, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe die Limite einer Standardarbeitskraft auch noch nach der Betriebsumstrukturierung mit Pferdehaltung erfüllt (vgl. dazu Wegleitung Pferd und Raumplanung, S. 7).