II/3.6). Analog äusserte sich die Abteilung Landwirtschaft Aargau im Übrigen in ihrer jüngsten Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 9. Dezember 2021, wo sie ausführte, dass sich die Betriebsanerkennung einzig auf den Bezug von Direktzahlungen beziehe und für die Unterscheidung zwischen Freizeitlandwirtschaft und zonenkonformer erwerbsgerichteter Produktion nach dem Raumplanungsrecht nicht massgebend sei (Vorakten, BVUAFB.20.940, act. 146]). Und das Bundesgericht wies im Urteil 1C_185/2019 vom 12. November 2019, Erw. 4.4, darauf hin, dass sich gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Baugesuchs vom 17. Mai 2015 (erstes Baugesuch) nichts verändert habe und die Beschwerdeführe-