Art. 34b Abs. 2 RPV führte, der ihr ein genügendes Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit für die Deckung von ca. einem Drittel ihres Lebensbedarfs gesichert hätte und sie deshalb zur (gewerbsmässigen) Haltung von Pferden in bestehenden Gebäuden berechtigen würde, nicht zu beanstanden. Diesbezüglich hat sich die tatsächliche Ausgangslage im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Baubewilligungsverfahren also nicht verändert.