ten BVUAFB.20.940, act. 61) hingewiesen. Trotzdem ist ein Nachweis des Einkommens aus der Produktion im Pflanzenbau anhand eines Jahresabschlusses 2020 von ihrer Seite ausgeblieben (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Abteilung Landwirtschaft Aargau im vorinstanzlichen Verfahren vom 9. Dezember 2021 [Vorakten BVUAFB.20.940, act. 146]). Für die Bestimmung des tatsächlich erzielten Einkommens der Beschwerdeführerin bedarf es keines Gutachtens einer neutralen Fachperson (Beschwerde, S. 13). Der Einkommensnachweis ist – wie erwähnt – durch Auflistungen und Belege zu ihren Einnahmen und Ausgaben zu erbringen und wurde für das Jahr 2019, nicht hingegen für das Jahr 2020 erbracht.