Die Einnahmen im Jahr 2020 wurden von der Beschwerdeführerin nicht offengelegt, was zur Annahme berechtigt, dass sich ihre Einkommenssituation im Vergleich zum Jahr 2019 nicht wesentlich verändert hat und der Grossteil ihrer Einnahmen nach wie vor aus der Pferdehaltung resultierte. Der Verweis auf den mit dem Baugesuch eingereichten Betriebsvoranschlag (Betvor) für das Jahr 2020 (Vorakten, act. BVUAFB.20.940, act.