Vielmehr geht aus ihrer eigenen Auflistung der im Jahr 2019 erzielten Einnahmen (Vorakten BVUAFB.20.940, act. 85–88) hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Einnahmen zu einem weit überwiegenden Teil aus der Haltung von Pensionspferden erzielte und die Einnahmen aus dem Verkauf von Beeren, Nüssen, Äpfeln, Konfitüre etc. nur einen sehr geringfügigen Teil ihrer Gesamteinnahmen ausmachten. Die Einnahmen im Jahr 2020 wurden von der Beschwerdeführerin nicht offengelegt, was zur Annahme berechtigt, dass sich ihre Einkommenssituation im Vergleich zum Jahr 2019 nicht wesentlich verändert hat und der Grossteil ihrer Einnahmen nach wie vor aus der Pferdehaltung resultierte.