Namentlich macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie habe in den Jahren 2019 und 2020 aus landwirtschaftlichen (Neben-)Tätigkeiten im Sinne von Art. 16a RPG, wozu die Haltung von Sport- und Freizeitpferden (eigene Tiere und Pensionspferde) klarerweise nicht gehört, neu Einnahmen erzielt, die rund einen Drittel ihres Existenzbedarfs deckten. Vielmehr geht aus ihrer eigenen Auflistung der im Jahr 2019 erzielten Einnahmen (Vorakten BVUAFB.20.940, act.