2.2. Auch vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was an der vorinstanzlichen Einschätzung Zweifel aufkommen und eine Wiedererwägung bzw. ein Zurückkommen auf die rechtskräftigen Entscheide des - 12 - ersten Baubewilligungsverfahrens und eine Neubeurteilung der Verfahrensinhalte A bis E (Haltung von 14 Equiden, Erweiterung des Allwetterauslaufs mit Rückbau abgesetzter Auslauf, Lagerplatz und Parkplatz) gebieten würde.