dem Bundesgericht als oberste Instanz zum Schluss gelangt, dass auf dem Hof S. kein durchgehender Landwirtschaftsbetrieb bestanden habe und die Aktivitäten der Beschwerdeführerin als Freizeitlandwirtschaft zu qualifizieren seien. Die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin, die auf eine Kritik an den rechtskräftigen Entscheiden abzielten, stellten keine neue Tatsachen dar, die einen Anspruch auf Wiedererwägung begründeten.