Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise vorgebracht, welche diese Einschätzung widerlegen würden. Stattdessen beschränke sie sich auf die Wiederholung ihrer bisherigen Vorbringen in den rechtskräftig abgeschlossenen ersten beiden Baubewilligungs- bzw. Wiedererwägungsverfahren, wonach die Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung bei der Berechnung des minimalen Einkommens für eine ertragsorientierte Landwirtschaft zu berücksichtigen seien, dass sie daher seit zwei Jahren den Status eines zonenkonformen landwirtschaftlichen Betriebs erreiche und auf dem Hof S. in all den Jahren ein landwirtschaftlicher Betrieb bestanden habe.