Bei den restlichen Einnahmen handle es sich einerseits um Direktzahlungen (von rund Fr. 5'000.00), andererseits um Einkünfte aus der Pferdehaltung. Die Abteilung für Baubewilligungen habe daher zu Recht festgestellt, dass das erforderliche minimale Einkommen für eine ertragsorientierte Landwirtschaft bei Weitem nicht erreicht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise vorgebracht, welche diese Einschätzung widerlegen würden.