Nach den Betriebsdatenerhebungen erreiche die Beschwerdeführerin zwar das vorausgesetzte Arbeitsvolumen von mindestens 0,2 SAK seit 2019 (vgl. Vorakten BVUAFB.20.940, act. 61). Aus ihren Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2019 (Vorakten BVUAFB.20.940, act. 85–88) sei jedoch ersichtlich, dass sie durch den Verkauf von Beeren, Nüssen und Konfitüre gerade einmal Fr. 610.00 eingenommen habe. Bei den restlichen Einnahmen handle es sich einerseits um Direktzahlungen (von rund Fr. 5'000.00), andererseits um Einkünfte aus der Pferdehaltung.