Nach langjähriger kantonaler Praxis werde für die Beurteilung als zonenkonforme landwirtschaftliche Tätigkeit ein Arbeitsvolumen von mindestens 0,2 SAK sowie eine auf die Erzielung eines Einkommens ausgerichtete Produktion in Pflanzenbau oder (Nutz-)Tierhaltung vorausgesetzt. Andernfalls sei von einer Freizeitlandwirtschaft gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV auszugehen.