Die Beschwerdeführerin bringe zwar vor, dass ihr Betrieb nun den Status eines landwirtschaftlichen Betriebs innehabe. Nach den Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_8/2010 vom 29. September 2010) sei dies jedoch weiterhin nicht der Fall. Danach grenze sich die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang ab.