Nach § 39 Abs. 2 VRPG sowie der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 136 II 177, Erw. 2.1; Urteil 1C_462/2015 vom 22. Februar 2016) sei eine Wiedererwägung nur zulässig, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt oder die Rechtslage wesentlich und entscheidrelevant verändert hätten, und zwar in einer Weise, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht falle. Die Wiedererwägung dürfe nämlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen.