2. 2.1. Zum Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wiedererwägung des im ersten Baubewilligungsverfahren rechtskräftig abgewiesenen Gesuchs für die Haltung von 14 Equiden, die Erweiterung des Allwetterauslaufs mit Rückbau des abgesetzten Auslaufs, den Lagerplatz und den Parkplatz (Verfahrensinhalte A bis E) erwog die Vorinstanz, dass sich der Sachverhalt, aufgrund dessen im ersten Baubewilligungsverfahren angenommen worden sei, dass die Beschwerdeführerin keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe, sondern reine Freizeitlandwirtschaft ausübe, zwischenzeitlich nicht massgeblich verändert habe. Nach § 39 Abs. 2 VRPG sowie der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 136 II 177, Erw.