30, 42, 45 und 46). Umstritten ist, ob sie überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, welcher ihr die Haltung von Pensionspferden in bestehenden Gebäuden und Anlagen erlaubt. Bei Kleinbetrieben unterhalb der Gewerbegrenze muss genau geprüft werden, ob es sich um zonenfremde Freizeitlandwirtschaft handelt (Art. 34 Abs. 5 RPV) und ob der Betrieb längerfristig existenzfähig ist (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV) (Wegleitung Pferd und Raumplanung, S. 12).