immer nur mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG (Nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ausserhalb der Bauzone) zulässig (Wegleitung Pferd und Raumplanung, S. 14), wovon wiederum nur landwirtschaftliche Gewerbe bzw. landwirtschaftliche Betriebe mit einer Mindestgrösse von einer Standardarbeitskraft profitieren können (MUGGLI, a.a.O., Art. 24b N 8). Die Beschwerdeführerin führt unstreitig kein landwirtschaftliches Gewerbe mit einem Arbeitsvolumen von mindestens einer Standardarbeitskraft (vgl. Vorakten BVUAFB.20.940, act. 30, 42, 45 und 46).