16abis N 10, 16 und 19). Um die Landwirtschaftsbetriebe unterhalb der Gewerbegrenze nicht schlechter zu stellen als die hobbymässigen Pferdehalter, kann auch der Einbau von Sattelkammern und Umkleideräumen in bestehenden Räumlichkeiten zugelassen werden (Wegleitung Pferd und Raumplanung des Bundesamts für Raumentwicklung [ARE], aktualisierte Version 2015 [nachfolgend: Wegleitung Pferd und Raumplanung], S. 13).