34b Abs. 2 RPV immerhin zusätzlich zur Umnutzung von bestehenden Bauten und Anlagen und zu den dafür benötigten baulichen Massnahmen für die Zwecke der Pferdehaltung die für die tiergerechte Haltung erforderlichen Allwetterausläufe, Mistlager, Fütterungsplätze im Aussenbereich und Zäune einrichten, alles immer unter der Voraussetzung, dass eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind (MUGGLI, a.a.O., Art. 16abis N 10, 16 und 19).